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Ausgestellte Führerscheine in Papierform wird es bald in Deutschland nicht mehr geben – laut der EU-Richtlinie wird der Umtausch bis 2033 schrittweise erfolgen. Betroffen sind Führerscheine aus Papier, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden sowie Führerscheine im Scheckkartenformat aus den Jahren 1999 bis 2013. Die Gültigkeit vom Führerschein wird in den jeweiligen Pkw- und Motorradklassen auf 15 Jahre befristet und personenbezogene Daten in einer zentralen, EU-weiten Datenbank gespeichert. Das bedeutet, dass alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in den nächsten Jahren umgetauscht werden.

Das erwartet Sie in diesem Artikel

(Lesedauer ca. 4 Min.)

Warum werden die Führerscheine in Deutschland getauscht?

Der Anlass zur einheitlichen Umtauschaktion lässt sich auf die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG zurückführen, die zum Ziel hat, die unterschiedlichen nationalen Regelungen und die mehr als 110 verschiedenen EU-Führerscheine zu vereinheitlichen. Die Richtlinie bezieht sich hierbei auf die Verbesserung der Fahrsicherheit innerhalb der Europäischen Union, den Schutz vor Missbrauch und Fälschungen sowie die Definition von Mindestvoraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis.

Alle Umtauschfristen im Überblick

Sollten Sie als Kraftfahrer zwischen 1953 und 1958 geboren sein, werden Sie zuerst aufgefordert, das Dokument mit Frist 19.01.2022 zu tauschen. Corona bedingt wurde die Frist bis zum 19.07.2022 verlängert. Wer vor 1953 geboren wurde, hat bis zum 19. Januar 2033 für den Umtausch Zeit. Personen mit dem Geburtsjahr 1959 bis 1964 haben eine Frist bis zum 19.01.2023. Für die Geburtsjahre 1965 - 1970 liegt diese beim 19.01.2024 und wer ab 1971 geboren wurde, hat eine Frist bis zum 19.01.2025.

Scheckkartenführerscheine aus den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis zum 19.01.2026 getauscht werden. Für Führerscheine aus den Jahren 2012 bis 2013 verlängert sich die Frist bis ins Jahr 2033. Wer noch vor den Umtauschfristen seinen alten Führerschein umtauschen möchte, kann das jederzeit freiwillig in der zuständigen Behörde tun.

Wann muss ich meinen Führerschein tauschen?

Für graue, rosa oder DDR-Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis 31.12.1998 gilt:

Geburtsjahr

Umtauschfrist

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022 Fristverlängerung bis 19.07.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

ab 1971

19.01.2025

 

Für Scheckkarten-Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab 01.01.1999 gilt:

Ausstellungsjahr

Umtauschfrist

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005  - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 2013

19.01.2033


Wie funktioniert der Umtausch des Führerscheins?

Der Austausch des Führerscheins findet grundsätzlich in Ihrer für Sie zuständigen Behörde statt. Deutsche Bürger, die im Ausland leben, sind von den Umtauschfristen nicht betroffen. Diese unterliegen den Regelungen des Landes, in dem der Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt liegt. Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich auf eine Umtauschfrist bis zum 19.01.2033 geeinigt, erst danach verliert der Führerschein seine Gültigkeitsdauer.

Autofahrern drohen keine Verwarngelder, sollten sie mit einem alten Führerscheindokument angetroffen werden.

Was kostet der Umtausch?

Die Kosten für den Umtausch betragen 25 Euro. Sollten Sie die Umtauschfrist versäumen, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro verhängt.

Wo wird der alte Führerschein umgetauscht?

Informieren Sie sich rechtzeitig und buchen ggf. einen Termin bei der zuständigen Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes.

Für den Umtausch benötigen folgende Dokumente:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Aktuellen Führerschein
  • Biometrisches Passbild 35x45mm

Sollte ein alter Führerschein seine Gültigkeit verlieren und wurde er nicht von einer Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, benötigen Sie ebenfalls eine Abschrift der Führerscheinbehörde, die den Führerschein ehemals ausgestellt hat. Die Karteikartenabschrift kann per Post, online oder telefonisch beantragt werden und wird an die neue Führerscheinstelle zur Abholung verschickt.

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Pkw- und Motorradführerscheine werden ohne Gesundheitsprüfung umgetauscht

Ein Antrag zur obligatorischen Überprüfung der Fahreignung muss bei einer Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Sollten körperliche Einschränkungen festgestellt werden, wird die Behörde im Einzelfall ein Bedenken der Fahreignung aussprechen und ggf. überprüfen. Der Führerscheininhaber muss nach Aufforderung seine Fahrtauglichkeit nachweisen, die jedoch vom Umtausch des Führerscheins unabhängig ist.

Wird die Fahrprüfung beim Umtausch wiederholt?

Der Umtausch von Führerscheinen ist ein verwaltungstechnischer Vorgang, bei dem die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt. Ärztliche Untersuchungen, eine Wiederholung der Fahrprüfung oder die Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses sind mit dem Umtausch nicht verbunden.

Ist die Gültigkeit des Motorradführerscheins befristet?

Wie beim Pkw-Führerschein muss der Motorradführerschein (Klasse A) spätestens alle 15 Jahre kostenpflichtig umgetauscht werden. Ein Gesundheitszeugnis oder eine erneute Fahrprüfung sind nicht erforderlich.

Ist der neue EU-Führerschein unbegrenzt gültig?

Nein, das Dokument verliert nach 15 Jahren seine Gültigkeit und muss erneut kostenpflichtig umgetauscht werden. Die Gültigkeitsbefristung besteht bereits für Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Mit dem regelmäßigen Umtausch soll dem Missbrauch durch Fälschungen entgegengewirkt werden.

Was passiert, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig oder gar nicht getauscht wurde?

Sollten Sie vergessen haben, den Führerschein rechtzeitig zu tauschen, wird Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 EUR zugestellt. In Ausnahmefällen können die einzelnen Länder von einer Geldbuße absehen, wenn ein Umtausch in der zuständigen Behörde wegen erschwerten Bedingungen nicht möglich war. Der Führerschein würde in diesem Fall seine Gültigkeit als Dokument verlieren, die Fahrerlaubnis ist weiterhin rechtskräftig.

Ändert sich die Probezeit der Fahrerlaubnis?

Nein, für jeden neuen Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis erhält, wird diese auf Probezeit für zwei Jahre erteilt. Kommt es in dieser Bewährungszeit zu Verstößen gegen die bestehenden Vorschriften, kann es zur Anordnung von einem Aufbauseminar (Nachschulung), Verwarnung, verkehrspsychologischen Beratung oder Entzug der Fahrerlaubnis kommen und die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre. Durch die Teilnahme am BF17, d.h. begleitetes Fahren, kann das Mindestalter für die Fahrerlaubnis in der Klasse B und BE auf 17 Jahre mit einer Begleitperson gesenkt werden.

Weitere wichtige Informationen zum Umtausch hat Bussgeldkatalog.net zusammengefasst. Der ADAC stellt auch ein PDF zum Führerscheinumtausch zur Verfügung.

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