gemäß §8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren
Für die Kroschke Gruppe bildet die Wahrung der Menschenrechte und der nachhaltige Schutz der Umwelt einen selbstverständlichen Pfeiler des eigenen Handelns, aber auch des Handelns der Zulieferer in den Lieferketten.
Wir haben daher Verfahren implementiert, um Beschwerden und Hinweisen, die einen Bezug zu potenziellen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen aufweisen, angemessen zu begegnen.


Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand des Verfahrens können alle Beschwerden und Hinweise sein, die auf potenzielle menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen hinweisen.
Potenzielle Menschenrechtsrisiken und -verstöße, die Gegenstand der Beschwerde/ des Hinweises sein können, können sich dabei insbesondere auf die folgenden Aspekte beziehen:
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
- Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
- Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen
- Widerrechtliche Verletzung von Landrechten
- Beauftragung oder Nutzung privater / öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können
- Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist
Potenzielle, melderelevante umweltbezogene Risiken und Verstöße können insbesondere in den folgenden Ausprägungen vorliegen:
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierenden Verbot, das den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden zum Ziel hat.
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens
Hinweisgebende Personen
Jede Person ist berechtigt, Hinweise oder Beschwerden in Bezug auf potenzielle menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verstöße zu melden.
Kanäle zur Meldung von Beschwerden/ Hinweisen
Meldungen von Beschwerden und Hinweisen mit einem Bezug zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen können über die etablierten Hinweisgeberkanäle
der Kroschke Gruppe erstattet werden, die über die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland sogar hinausgehen.
Unter Compliance werden die jeweiligen Kontaktdaten und das Hinweisgeberportal bekanntgegeben. Hier kann die Beschwerde bzw. der Hinweis auf Deutsch oder Englisch eingetragen werden.
Ablauf des Verfahrens
Nach Eingang der Beschwerde oder des Hinweises wird geprüft, ob die Beschwerde oder der Hinweis einen Bezug zu möglichen Menschenrechtsverstößen oder Umweltbelangen aufweist.
Der Eingang wird beim unabhängigen Partner BKP Compliant GmbH dokumentiert. Die hinweisgebende Person bzw. der/die Beschwerdeführer/in erhält spätestens nach sieben Kalendertagen eine entsprechende Eingangsbestätigung. Wir arbeiten hier mit Bugl&Kollegen GmbH als externes Compliance Office zusammen.
Zur weiteren Bearbeitung werden die Beschwerden und Hinweise an die zuständigen internen Ansprechpartner weitergeleitet. Bei Beschwerden mit menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen werden der Menschenrechtsbeauftragte sowie der Nachhaltigkeitsmanager informiert und entsprechende Abhilfemaßnahmen entwickelt und bestehende Präventionsmaßnahmen (sofern erforderlich) angepasst.
Der Sachverhalt wird (falls möglich und notwendig) mit der hinweisgebenden Person bzw. dem/der Beschwerdeführer/in erörtert, mit dem Ziel ein besseres Verständnis des Sachverhaltes
und einzuleitender Maßnahmen zu gewinnen. Hierbei gilt es insbesondere, Erwartungen in Bezug auf mögliche Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen auf Seiten der hinweisgebenden Person bzw. des/der Beschwerdeführers/in zu identifizieren.
Wurde der Sachverhalt abschließend bearbeitet, ist das Ergebnis der hinweisgebenden Person bzw. dem/der Beschwerdeführer/in (sofern dieser/diese seine/ihre Identität bekannt gegeben hat) schriftlich mitzuteilen. Der hinweisgebenden Person bzw. dem/der Beschwerdeführer/in ist nach drei Monaten eine Rückmeldung mitzuteilen.
Sollte die Aufarbeitung des Sachverhalts länger als drei Monate in Anspruch nehmen, wird die hinweisgebenden Person bzw. der/die Beschwerdeführer/in entsprechend informiert.
Dauer des Verfahrens
Die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist abhängig von der Komplexität der jeweiligen Beschwerde/ des jeweiligen Hinweises.
Grundsätze des Verfahrens
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